Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein europäisches Netz von besonderen Schutzgebieten, mit welchem gefährdete wildlebende heimische Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume länderübergreifend geschützt werden sollen. Ein zusammenhängendes Netz aus Biotopen soll Europa überziehen und der Natur ein Überleben zwischen Kultur- und Industrielandschaft ermöglichen.
Die Natura 2000 Gebiete wurden nach Massgabe der Europäischen Richtlinien 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) sowie 79/409/EWG (kurz Vogelschutzrichtlinie) errichtet. Daher überschneiden sich häufig die aufgrund der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie errichteten Natura 2000-Gebiete. Zur Unterscheidung haben sich in Deutschland die Begriffe FFH-Gebiet und Europäisches Vogelschutzgebiet etabliert. Zur Identifikation erhält jedes Natura-2000-Gebiet eine europaweit eindeutige Nummer, EU-Code genannt.
Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist der Erhalt aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sowie die Gewährleistung eines für deren langfristiges Überleben ausreichenden Bestandes. Für die im Anhang I aufgeführten besonders bedrohten Vogelarten müssen besondere Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume durchgeführt werden. Die zahlen- und flächenmässig geeignetsten Gebiete werden zu diesem Zweck als Schutzgebiete ausgewiesen. Schutzgebiete für die nicht im Anhang I aufgeführten regelmässig auftretenden Zugvogelarten zum Schutz ihrer Brut-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten sind ebenfalls zu schützen. In diesem Zusammenhang kommt dem Schutz von Feuchtgebieten herausragende Bedeutung zu.
Auswahlverfahren
Natura 2000 Gebiete werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat der EU ausgewählt. In Frage kommen Gebiete, welche natürliche Lebensräume vieler verschiedener Tiere und Pflanzen, oder ein Habitat einer bestimmten Art umfassen. Die ausgewählten Gebiete werden dann der EU-Kommission vorgeschlagen und von dieser bewertet. Wird ein Gebiet in die Natura 2000 Liste aufgenommen, ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, dieses so schnell wie möglich unter besonderen Schutz zu stellen und dafür zu sorgen, dass der in der FFH-Richtlinie definierte günstige Erhaltungszustand der jeweils bedeutsamen Artvorkommen und Lebensräume bewahrt wird. Die Mitgliedsstaaten müssen dazu Entwicklungsziele definieren und die geeigneten gesetzlichen, administrativen oder vertraglichen Schutzinstrumente zur Erreichung dieser Ziele auswählen und umsetzen.
Eingriffe
Vorhaben, die eine bestimmte Fläche des Erdbodens in Gestalt oder Nutzung oder den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel verändern, gelten dann als Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Sollen Eingriffe in ein Natura-2000 Gebiet erfolgen, sind umfangreiche Prüfungen vorgeschrieben.
- Zunächst muss in einer Vorprüfung geklärt werden, ob der geplante Eingriff möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes führen kann. Dabei ist es egal, ob das Vorhaben direkt im Gebiet stattfindet oder von aussen auf das FFH-Gebiet einwirkt. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung nachweislich nicht ausschliessen, muss eine Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Für Pläne und Projekte wie eine Bundesfernstrassenplanung ist die Vorprüfung zwingend vorgeschrieben.
- Eine Verträglichkeitsprüfung (VP) (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG) wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt. Während nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei Eingriffen in die Natur unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensiert werden können, gilt für ein Natura-2000-Gebiet ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass keine wesentlichen Verschlechterungen der Lebensraumtypen sowie erhebliche Störungen der für das Gebiet gemeldeten Arten erfolgen dürfen und dass Nutzungsänderungen nur zulässig sind, soweit sie sich nicht erheblich nachteilig auf die definierten Erhaltungsziele auswirken.
- Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck massgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig. Dieses Ergebnis kann nur überwunden werden, wenn es zu dem geplanten Eingriff nachweislich keine Alternativen gibt (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) und ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem geplanten Eingriff nachgewiesen werden kann, welches schwerer wiegen muss als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
5614-401 Feldflur bei Limburg (EU-Vogelschutzgebiet)
Auszug aus der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlichten Gebietsliste - Gebiet in der Karte ansehen

Beschreibung
Bei dem Gebiet 5614-401 handelt es sich um offene Feldffluren mit vorherrschendem Ackerbau in milderer Klimalage. Es ist ein bedeutendes Rast- und Überwinterungsgebiet am Westrand der hessischen Vogelzugschneise für Kranich, Goldregenpfeifer, Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, kleines Sumpfhuhn und weitere Arten nach Art. 4 (2) der Vogelschutz-Richtlinie.
Das Gebiet ist durch Intensivierung der Landwirtschaft, Bau von Windkraftanlagen und Starkstromleitungen sowie durch den Bau von Umgehungsstrassen gefährdet.
Entwicklungsziele
Erhalt und Verbesserung der Lebensbedingungen für relevante durchziehende und überwinternde Vogelarten durch Fortsetzung der bisherigen Landwirtschaft. Dazu gehören unter anderem:
- Erhaltung von grossräumigen Grünlandhabitaten mit einem für die Arten günstigen Nährstoffhaushalt
- Erhaltung von Rastgebieten in weiträumigen Agrarlandschaften
Erhaltung hoher Grundwasserstände in den Rastgebieten - Erhaltung von zumindest naturnahen Gewässern und Feuchtgebieten